Riester arbeitslos
Donnerstag, 24. September 2009Von der Riester-Förderung können alle Menschen profitieren, die zum förderberechtigtem Personenkreis gehören. Dies sind zum einen alle in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversicherten Arbeitnehmer, aber auch Selbstständige, die freiwillige Beiträge bezahlen, gehören dazu.
Zum förderberechtigten Personenkreis gehören Sie jedoch nicht nur, wenn Sie als Arbeitnehmer tätig sind, auch im Fall einer Arbeitslosigkeit sind Sie weiterhin förderberechtigt. Schließlich sind Sie auch als Arbeitsloser sozialversicherungspflichtig und über die gesetzliche Rentenversicherung versorgt. Selbst dann, wenn Sie nach der Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes I Arbeitslosengeld II beziehen, bleibt Ihnen die Förderung erhalten.
Voraussetzung ist jedoch, dass Sie vor dem Bezug von Arbeitslosengeld II sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren. Waren Sie vorher also selbstständig, können Sie die Riester-Förderung nicht nutzen. Selbst dann, wenn Sie aufgrund Ihres Vermögens oder anderer Einkunftsarten kein Arbeitslosengeld II beziehen, können Sie einen Riester-Vertrag abschließen.
Riester-Verträge bieten im Fall einer Arbeitslosigkeit aber noch weitere Vorteile. Viele Betroffene fürchten in einem solchen Fall, dass bereits vorhandenes Vermögen durch den Bezug von Hartz IV verwertet werden muss. Nicht so das Riester-Vermögen. Dieses wird nicht zur Berechnung von Hartz IV herangezogen und bleibt Ihnen somit auch dann, wenn Sie einmal für längere Zeit ohne Beschäftigung sein sollten. Diese Regelung gilt im Übrigen auch dann, wenn Sie Privatinsolvenz anmelden müssen oder von Pfändungen betroffen sind.
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