Erziehungsrente und Unterhalt

Mittwoch, 14. Oktober 2009

In Deutschland liegt die Scheidungsrate heute bei etwa 40 Prozent. Für Ehepaare ist die Scheidung oftmals ein sowohl emotional als auch finanziell herber Schlag und bedeutet eine vollständige Neuorganisation des eigenen Lebens. Doch eine Scheidung betrifft nicht nur die Ehepartner sondern auch die gemeinsamen Kinder.

Für die finanzielle Sicherung der Kinder sieht das deutsche Gesetz Unterhaltszahlungen vor. Doch was passiert, wenn der geschiedene Ehepartner plötzlich verstirbt? Auch in diesem Fall wird die Familie finanziell in Form der Erziehungsrente unterstützt. Die Erziehungsrente soll helfen, dass sich geschiedene Mütter oder Väter auch nach dem Tod des unterhaltspflichtigen geschiedenen Partners weiter um die Erziehung ihrer Kinder kümmern können.

Doch welche Voraussetzungen müssen zum Erhalt der Erziehungrente erfüllt werden? Die Deutsche Rentenversicherung definiert dies wie folgt:

  • Die Ehe mit dem verstorbenen Ehepartner wurde nach dem 30.6.1977 geschieden oder es wurde ein Rentensplitting unter Ehegatten durchgeführt und der Ehepartner ist verstorben
  • Die Erziehung des Kindes obliegt ihnen
  • Sie haben nicht wieder geheiratet
  • Sie haben bis zum Tode des geschiedenen Ehepartners die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt

Entscheidend für den Rentenanspruch ist die Erziehung eines eigenen Kindes. Es ist dabei unerheblich, ob es auch ein Kind des Verstorbenen ist.

Anders als bei der Witwenrente erfolgt die Rentenauszahlung aus ihrer eigenen Rentenversicherung und nicht aus der Versicherung ihres geschiedenen Ehepartners. Aus diesem Grund müssen auch sie die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren Beitragszeit bis zu seinem Tod erfüllt haben. Die Kindererziehungszeiten zählen hierfür mit.

Höhe und Berechnung

Die Erziehungsrente entspricht in ihrer Höhe der Rente wegen voller Erwerbsminderung. Das eigene Einkommen wird auf die Erziehungsrente angerechnet, wenn ein Freibetrag überschritten wird. Das den Freibetrag überschreitende Einkommen wird jedoch nur zu 40 Prozent angerechnet.

Entscheidend ist die Höhe des eigenen Einkommens. Die Anrechnung kann also dazu führen, dass die Erziehungsrente teilweise gekürzt wird.

Der zu berücksichtigende Freibetrag ist seit dem 1.7.2009 auf monatlich 718,08 in den alten Bundesländern und 637,03 Euro in den neuen Bundesländern festgesetzt worden. Er erhöht sich für jedes waisenrentenberechtigte Kind um 152,32 Euro in den in den alten Bundesländern und 135,13 Euro in den neuen Bundesländern.

Dauer

Die Erziehungsrente endet mit dem Eintritt der Altersgrenze für die reguläre Altersrente. Weiterhin endet die Zahlung beim Wegfall einer der Voraussetzungen wie zum Beispiel eine erneute Heirat oder Volljährigkeit des zu erziehenden Kindes.

  • Anneli48

    Schade, dass man nicht von der Rentenversicherung automatisch darauf aufmerksam gemacht wird, diese Erziehungsrente zu beantragen. Denn wer kennt diese Rente schon?