Private Nutzung des Firmenwagen
Immer wieder sorgt die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeuges für Diskussionsbedarf mit der Finanzverwaltung. Zum Beginn des Jahres 2010 ergeben sich bei der privaten Nutzung des Firmenwagens einige wichtige Änderungen.
Wird ein Fahrzeug zu mehr als 50% betrieblich genutzt, kann es dem Betriebsvermögen des Unternehmers zugeordnet werden. Alle Kosten des Fahrzeuges stellen dann Betriebsausgaben dar. Die private Nutzung eines Firmenwagens durch einen Arbeitnehmer ist jedoch bei diesem als geldwerter Vorteil zu versteuern.
Die Bewertung der privaten Nutzung für Zwecke der Lohnsteuer kann pauschal nach der 1%-Regelung erfolgen. Hierbei wird als geldwerter Vorteil monatlich 1 Prozent des Brutto-Listenpreises angesetzt. Hinzu kommen noch weitere 0,03 % für jeden Entfernungskilometer pro Monat für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Hierbei findet allerdings eine Deckelung auf die Höhe der geltend gemachten Betriebsausgaben statt. Der private Nutzungsanteil ist somit nie höher als die tatsächlichen Kosten.
Alternativ kann die Privatnutzung jedoch auch mit den tatsächlichen, durch Fahrtenbuch ermittelten Kosten angesetzt werden. Dabei wird der private und dienstliche Anteil der Kfz- Nutzung ermittelt und die gesamten Kosten des Fahrzeuges werden anhand des ermittelten Anteils in einen betrieblichen und privaten Anteil aufgeteilt.
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