Zusatzbeiträge und die Folgen für Leistungsempfänger
Sonntag, 21. März 2010Zum Februar des laufenden Jahres werden bereits Zusatzbeiträge bei einzelnen gesetzlichen Krankenkassen fällig. Bezieher von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld müssen den Zusatzbeitrag selbst zahlen oder zu einer Krankenkasse wechseln, die ohne Zusatzbeiträge auskommt. Doch keine Regel ohne Ausnahme.
Die Grundsicherungsstellen können den Zusatzbeitrag für die Leistungsempfänger übernehmen, wenn ein Krankenkassenwechsel einen eklatanten Härtefall bedeuten würde. Entsprechende Beispiele wären besondere Behandlungen, die nur diese Krankenkasse anbietet. Ein Härtefall wäre es ebenfalls, wenn der Leistungsbezug bald ausläuft.
Es gibt nun noch weitere Härtefälle, bei denen ein Wechsel der Krankenkasse nicht unbedingt eingefordert werden kann. Mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales sind folgende Beispiele abgestimmt:
- Die bisherige Krankenkasse hat bereits eine Maßnahme bewilligt, zum Beispiel eine Kur oder Rehabilitationsmaßnahme.
- Bei einem Wechsel müssten Hilfsmittel für Behinderte zurückgegeben werden.
- Durch einen Wechsel müsste eine Dauerbehandlung abgebrochen werden.
Diese Härtefälle müssen nachgewiesen, die Kostenübernahme beantragt werden. Formulare gibt es bei den Grundsicherungsstellen oder im Internet zum downloaden.
Wenn ein Empfänger von Arbeitslosengeld II Einkünfte hat, die auf seine Leistungen angerechnet werden, so kann der Zusatzbeitrag von diesem Einkommen abgesetzt werden. Die Grundsicherungsstellen zahlen dann den Zusatzbeitrag nicht. Wer Arbeitslosengeld I bezieht, muss den verlangten Zusatzbeitrag selbst an seine Krankenkasse zahlen. Die Bundesagentur wird diese zusätzlichen Kosten nicht übernehmen.
