Lohndumping: Kein Kavaliersdelikt

Samstag, 24. Juli 2010

Gesetzlich festgelegte Mindestlöhne haben einen Hintergrund – sie sollen Arbeiter in schlecht bezahlten Branchen einen minimalen Lebensstandard sichern. Allerdings funktioniert das in der Praxis kaum, weil Verstöße wenig kontrolliert und bestraft werden.

Diese Bilanz jedenfalls zog das Bundesarbeitsministerium auf Anfrage der Grünen. Die Gründe dafür liegen auch in einem ständigen Personalmangel der Behörden. Diese Situation könnte sich allerdings ändern. Basis dafür ist ein aktuelles Urteil des Landgerichts Magdeburg.

Einer Reinigungsfirma wurde vorgeworfen, ihre Angestellten offiziell in Form von Minijobs zu beschäftigen, tatsächlich aber nur Monatslöhne in Höhe von 60 bis 300 Euro zu zahlen. Die Arbeitszeit lag monatlich zwei Wochen lang bei täglich 12 Stunden. Der geltende Mindestlohn liegt bei 7,68 Euro; damit erwies sich die Bezahlung der Angestellten als unangemessen gering.

Zum Teil ergaben sich Stundenlöhne in Höhe von etwa einem Euro, außerdem konnte der Angeklagte durch diese Vorgehensweise Sozialbeiträge in Höhe von insgesamt 69.000 Euro sparen.

Die Staatsanwaltschaft sah den Tatbestand des Vorenthaltens und der Veruntreuung von Arbeitsentgelt als erfüllt an. Zur Begründung führte sie an, die Beiträge zur Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung seien nur aus dem tatsächlich gezahlten Lohn abgeführt, nicht aber gemäß dem Mindestlohn. Das Urteil der Staatsanwaltschaft lautete auf eine Geldstrafe in Höhe von 1.000 Euro.

Basierend auf diesem Urteil müssen Arbeitgeber, die sich nicht an die verbindlichen Mindestlöhne halten, mit Bußgeldern und auch mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe rechnen, so die Interpretation des Urteils durch die Experten der ARAG Rechtschutz Versicherung.