Arzt-Urlaubsvertretung: Was passiert mit der Praxisgebühr
Sonntag, 22. August 2010Ferienzeit ist auch für viele Ärzte Urlaubszeit. In der Regel wird dann die Praxis geschlossen und eine Urlaubsvertretung benannt. Was aber passiert in diesem Fall mit der Praxisgebühr? Ist sie beim Vertreter zu zahlen, vorab beim regulären Arzt oder sogar bei beiden?
Jedes Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, muss bei der ersten kassenärztlichen Behandlung pro Quartal eine Praxisgebühr in Höhe von zehn Euro entrichten. Ausnahmen gelten nur, wenn ausschließlich Schutzimpfungen beansprucht werden oder Vorsorgeuntersuchungen zur frühzeitigen Erkennung von Krebs.
Wichtige Zusatzleistungen: Krankenzusatzversicherung
Für die Besuche bei weiteren Fachärzten werden dann Überweisungen ausgestellt, so dass keine weitere Praxisgebühr anfällt. Ist der Besuch einer ärztlichen Vertretung notwendig, wird die Quittung über die gezahlte Praxisgebühr vorgelegt. Damit ist der Patient von der Zahlung einer weiteren Praxisgebühr befreit.
Was aber passiert, wenn die Gebühr bereits bezahlt ist, die Quittung aber verloren oder vergessen wurde? Meist muss der Patient die Praxisgebühr dann zweimal zahlen. Unter Umständen erhält er sie zurück erstattet, wenn er innerhalb des aktuellen Quartals eine Überweisung oder die Quittung nachreicht. Dies allerdings ist ausschließlich ein Entgegenkommen des Arztes, ein rechtlicher Anspruch auf Rückerstattung besteht nicht. So schreibt es der Bundesmantelvertrag der Ärzte vor. Die Rückerstattung kann in diesem Fall auch nicht von der Krankenkasse gefordert werden.
