Nettoentgeltumwandlung
29.07.2008
Seit dem Jahr 2002 haben Arbeitnehmer in Deutschland einen Rechtsanspruch auf betriebliche Altersvorsorge bzw. BAV. Jeder Arbeitnehmer hat dabei die Möglichkeit, Teile seines Gehalts in eine vom Arbeitgeber organisierte betriebliche Altersvorsorge einzuzahlen.
Die Nettoentgeltumwandlung ist ein Möglichkeit der Altersvorsorge aus dem Bereich der betrieblichen Altersvorsorge. Bei der Nettoentgeltumwandlung werden die Beiträge zur Altersvorsorge aus dem Nettoverdienst des Arbeitnehmers bezahlt. Der Arbeitnehmer verzichtet bei der Nettoentgeltumwandlung auf einen Teil seines Nettolohns. Dafür erhält der Arbeitnehmer staatliche Zulagen oder er kann seine Einzahlungen in der Steuererklärung am Jahresende als Sonderausgaben geltend machen.
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