PKV Bemessungsgrundlage
Unter der Bemessungsgrundlage, die auch als Bemessungsgrenze bezeichnet wird, versteht man eine Kennzahl, bis zu der Ihre Beiträge als Versicherter der gesetzlichen Krankenversicherung angehoben werden. Grundsätzlich werden die Beiträge in der GKV als Prozentsatz Ihres Bruttoeinkommens berechnet. Haben Sie jedoch die Beitragsbemessungsgrenze erreicht, steigen die Beiträge nicht mehr an, sie werden sozusagen eingefroren. So soll verhindert werden, dass Sie als Vielverdiener überproportional belastet werden.
Die Beitragsbemessungsgrundlage in der gesetzlichen Krankenversicherung liegt aktuell im Jahr 2009 bei 5.400 Euro Monatseinkommen in den westlichen Bundesländern und 4.550 Euro in den östlichen Bundesländern.
Der Bemessungsgrundlage in der gesetzlichen Krankenversicherung steht die Versicherungspflichtgrenze.
Bis zu diesem Einkommen sind Sie im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert, ein Wechsel in die private Krankenversicherung ist beim Unterschreiten dieser Einkommensgrenze nicht möglich. Erst dann, wenn Ihr Jahresbruttoeinkommen in drei aufeinander folgenden Jahren diese Versicherungspflichtgrenze überschritten hat, haben Sie ein Versicherungswahlrecht und können so in die PKV wechseln. Sobald Sie die Versicherungspflichtgrenze jedoch wieder unterschreiten, tritt die Versicherungspflicht unverzüglich wieder ein.
Die allgemeine Versicherungspflichtgrenze liegt im Jahr 2009 bei 4.050 Euro Monatseinkommen oder 48.600 Euro Jahreseinkommen. In jedem Jahr entscheidet die Bundesregierung anhand der allgemeinen Lohnsteigerungen erneut über die Höhe der Versicherungspflichtgrenze und nimmt unter Umständen notwendige Anpassungen vor.
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