Private Krankenversicherung: Beitragsbemessungsgrenze

Die Höhe des zu zahlenden Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung wird ausschließlich auf der Basis des Bruttoeinkommens des Versicherten berechnet. Von diesem werden derzeit 15,5 Prozent als Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung berechnet, wobei jeweils die Hälfte vom Arbeitnehmer und die Hälfte vom Arbeitgeber bezahlt wird bzw. der Satz von 14,6 Prozent halbiert sind und der Versicherte die restlichen 0,9 Prozent alleine zahlen muss.

Freiwillig gesetzlich krankenversicherte Personen (zum Beispiel Selbstständige) müssen den gesamten Beitrag alleine zahlen. Der Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung wird allerdings nur von einem maximalen Einkommen aus berechnet. Dieses beträgt derzeit (2009) 3.675 Euro im Monat und stellt gleichzeitig die so genannten Beitragsbemessungsgrenze dar.

Einkommensteile, die über diesem Betrag von 3.675 Euro im Monat liegen, sind nicht mehr beitragspflichtig im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung, sodass beim derzeitigen Prozentsatz von 15,5 Prozent also als maximaler Monatsbeitrag eine Summe von insgesamt 569 Euro zu zahlen ist.

Im Rahmen der privaten Krankenversicherung spielt die Beitragsbemessungsgrenze überhaupt keine Rolle, denn hier wird die Höhe des Beitrages nicht abhängig von der Einkommenshöhe berechnet, sondern aufgrund anderer Faktoren wie Leistungen und Alter des Versicherten.

Die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung kann im Rahmen der privaten Krankenversicherung im Grunde nur indirekt eine Rolle spielen, nämlich in dem Fall, wenn Besserverdienende, die über der Pflichtversicherungsgrenze liegen, die Grenze mit in die Kalkulation mit einbeziehen, ob für sie eine private oder gesetzliche Krankenversicherung günstiger ist, da im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung zum Beispiel bei einem Einkommen von 7.000 Euro dennoch nur 3.675 Euro beitragspflichtig sind.

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