Private Krankenversicherung: Mindestgehalt

Während man als Selbstständiger oder Beamter grundsätzlich das Wahlrecht zwischen einer privaten und der gesetzlichen Krankenversicherung hat, gestaltet sich die Situation bei den Arbeitnehmern etwas differenzierter. Hier ist es so, dass zunächst einmal grundsätzlich jeder Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert ist.

Überschreitet der Arbeitnehmer jedoch eine bestimmte Einkommensgrenze und erreicht somit ein Mindestgehalt, so kann sich auch dieser Arbeitnehmer zwischen der gesetzlichen und der privaten Krankenversicherung entscheiden.

Dieses Mindestgehalt oder Mindesteinkommen wird auch als Versicherungspflichtgrenze bezeichnet, weil der Versicherte bis zu dieser Grenze pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung ist. Aktuell (Stand 2009) liegt das zu erreichende Mindestgehalt als Versicherungspflichtgrenze bei einem Einkommen von jährlich 48.600 Euro, was einem monatlichen Einkommen von 4.050 Euro entspricht.

Falls der Versicherte dieses Mindestgehalt drei Jahre lang in Folge erreicht, hat er die Möglichkeit, die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung zu kündigen und sich für eine private Krankenversicherung zu entscheiden.

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