Private Krankenversicherung: Mindestverdienst
Im Bereich der Krankenversicherung allgemein spielt das Einkommen des Versicherten in zweierlei Hinsicht eine Rolle, und zwar im Zusammenhang mit der so genannten Beitragsbemessungsgrenze und in Zusammenhang mit der Versicherungspflichtgrenze. In beiden Fällen ist zunächst einmal der gesetzlich Krankenversicherte betroffen, da bei Erreichen eines Mindestverdienstes verschiedene Konsequenzen entstehen.
Bei der Beitragsbemessungsgrenze ist es so, dass wenn der gesetzlich Versicherte einen Mindestverdienst von umgerechnet 44.100 Euro im Jahr erreicht, für alle über diese Grenze hinaus gehenden Einkommensteile kein Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung mehr anfällt. Auch wenn der Versicherte zum Beispiel ein Jahreseinkommen von 60.000 Euro hätte, würden die Krankenversicherungsbeiträge dennoch nur für das Einkommen von maximal 44.100 Euro berechnet.
Im Zusammenhang mit der Pflichtversicherungsgrenze bedeutet das Mindestgehalt hingegen, dass der Versicherte bei Erreichen dieser Einkommensgrenze die Möglichkeit hat, in die private Krankenversicherung zu wechseln, weil dann keine Pflicht mehr besteht, sich gesetzlich krankenversichern zu lassen. Diesen Mindestverdienst muss der Versicherte im Übrigen drei Jahre in Folge erreichen, denn erst dann besteht die Möglichkeit, den Wechsel in die private Krankenversicherung auch tatsächlich zu vollziehen. Aktuell (Stand 2009) liegt das zu erreichende Mindestgehalt als Versicherungspflichtgrenze bei einem Einkommen vom jährlich 48.600 Euro, was einem monatlichen Einkommen von 4.050 Euro entspricht.
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